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Mariposa
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BeitragThema: Copyright von Bildern!!!   Copyright von Bildern!!! I_icon_minitimeDi 2 Aug 2011 - 15:00

Fotoschutz

Fotografien, die das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit darstellen, genießen als Lichtbildwerke unmittelbaren Urheberrechtsschutz, § 2 Abs. 1 Nr. 5 , Abs. 2 UrhG. Einfache Lichtbilder sind zudem in der Regel nach § 72 UrhG geschützt. Des Weiteren gilt in beiden Fällen eine Urheberschaftsvermutung. Dem Lichtbildner (Fotografen) stehen daher bei Verletzung des Urheberrechts umfassende Unterlassugs- Auskunfts und Schadensersatzansprüche zu, welche zunächst im Rahmen einer sogenannten Abmahnung verfolgt werden.

Die Kosten für eine Abmahnung hat der Abgemahnte zu tragen, so dass die Durchsetzung der Rechte bei Verletzungen für den Urheberrechtsinhaber in der Regel kostenneutral ist. Der Schadensersatbetrag hängt hingegen von der Nutzungsart ab. In der Regel wird der Schaden bei der Verletzung des Urheberrechts an einfachen Lichtbildern nach den Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) berechnet. Hier ist immer genau zu überpüfen, ob die beispielsweise im Rahmen der Abmahnung geforderten Beträgen den gerügten Verstoß richtig wiedergeben. Ferner ist zu beachten, dass die MFM Tabellen immer nur Ausgangspunkt für die konkrete Schadensberechnung sein können. Abweichungen sind daher immer möglich. In vielen Fällen wird auch ein sogenannter Verletzerzuschalg gefordert. Auch die Berechtigung einer solchen Erhöhung ist immer genau zu prüfen.

Gerade im Internet geschehen urheberrechtliche Verletzungen genauso unbedacht wie schnell. Der Nutzer ist es gewohnt, das benötigte Bild oder den benötigten Text zu erhalten und verwenden zu können. Oft ist ihm nicht bewusst, dass nahezu jedes Bild, aber auch Texte (wie auch AGB!) und Lieder dem Urheberrecht unterfallen können und dementsprechend nicht frei verfügbar sind. Per Copy-Paste wird das Urheberrecht in Sekunden verletzt, oft ohne sich dessen bewusst zu sein. Auch das Einstellen eines Werkes ins Internet – oftmals zudem ohne Kenntnis oder Willen des Urhebers – bedeutet nicht, dass der Rechteinhaber eine Einwilligung zur Verwertung des Werkes gegeben hat. Insbesondere ist es nicht erforderlich, ein Copyrightzeichen [©] oder ähnlichen Hinweis zu geben. Das Urheberrecht steht und besteht für sich.

Damit ein Dritter die Werke berechtigt nutzen kann, müssen Nutzungsrechte an den Werken eingeräumt werden. Hierzu ist ein Nutzungs- oder Lizenzvertrag notwendig. Geschieht dies nicht, stellt jede Nutzung grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung dar und kann verfolgt werden.

Quelle: http://www.internetrecht-nrw.de/urheberrecht-foto-und-designschutz/?gclid=COCP7ODTsKoCFZwz3wodkHlN9g

Euer Traberpowerteam


Zuletzt von Mariposa am Di 2 Aug 2011 - 15:57 bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet
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BeitragThema: Re: Copyright von Bildern!!!   Copyright von Bildern!!! I_icon_minitimeDi 2 Aug 2011 - 15:54

Aber den link zu einer Seite um Bilder zu zeigen darf man einstellen oder?
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Mariposa
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BeitragThema: Re: Copyright von Bildern!!!   Copyright von Bildern!!! I_icon_minitimeDi 2 Aug 2011 - 15:57

Ja, das darf man.
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monstermomo
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BeitragThema: Re: Copyright von Bildern!!!   Copyright von Bildern!!! I_icon_minitimeFr 17 Aug 2012 - 19:39

Info zum Kopieren von Bilder zu privaten Zwecken

Da hier einige Unklarheiten und Missverständniss aufgetreten sind, stelle ich hier nocheinmal ein, was das Gesetz zu diesem Thema sagt

Hier noch mal der § 53 aus dem UrhG, so wie er im Gesetz steht (vom Bundesministerium der Justiz)

§ 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch schrieb:

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3.
das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1.
zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2.
für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
(5) Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 finden auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

Die wichtigen Passagen habe ich hier nochmal markiert

um es für alle nochmal klar zu sagen. Die Aussage: "es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt" bezieht sich nicht auf digitale Kopien!

Somit ist es verboten Bilder zu kopieren und runter zuladen. Wir möchten, dass sich hier im Forum daran gehalten wird, da dies sonst auch dazu führt, dass immer weniger Fotos hier eingestellt werden und dies würde das Forenleben zerstören.

Bitte haltet euch daran...Danke sunny
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BeitragThema: Re: Copyright von Bildern!!!   Copyright von Bildern!!! I_icon_minitime

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